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AGB

1. Geltung

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertragsschluss selbst sowie für alle Vertragsbeziehungen

zwischen der Fa. MIDIA GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Alexander Ditting und Daniel Miletic, Sudetenstr. 38, 74321

Bietigheim-Bissingen (nachfolgend „MiDiA“ oder auch „wir“ genannt) mit Unternehmern iSd § 14 BGB (nachfolgend

„Kunden“ oder auch „Sie“), unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger

Geschäftsverbindungen.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. MIDIA widerspricht der Anwendung und Einbeziehung

Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur nach

schriftlicher (§ 126 Abs. 1 BGB) Zustimmung durch MIDIA.

1.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die

Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu

ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

Gleiches gilt für Regelungslücken in Bezug auf den Vertragszweck.

2. Auftragsabschluss und Änderungen

2.1 Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

2.1 Die individuellen Angebote von MIDIA sind hinsichtlich der dort spezifizierten Leistungen und Kosten mit der

Maßgabe verbindlich, dass sich aufgrund von externen Kostenentwicklungen die vereinbarte Gesamtsumme um maximal

10% des im Angebot genannten Vergütungsbetrages erhöhen kann. Nicht im Angebot spezifizierte Leistungen von MIDIA,

die sich zur Umsetzung des Vertragszwecks gleichwohl nachträglich als erforderlich herausstellen, sind nach Maßgabe von

separaten Vereinbarungen gesondert zu vergüten; die Rechte aus § 313 Abs. 3 BGB bleiben unbenommen. Bloße

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.

2.2 Das schriftliche Angebot an Kunden gilt als bestätigt, wenn dort die angebotenen Leistungen ohne Änderungen

durch Unterschrift gegengezeichnet wurden; zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genügt die telekommunikative

Übermittlung (§127 Abs. 2 BGB). Eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung gilt nur bei eindeutigem Bezug

(Nennung des Angebotes/Auftrages und Gesamtleistung). Soweit nicht anders angegeben, gilt das jeweilige Angebot nur

bis zwei Wochen nach Angebotserhalt. Auftragsbestätigungen der MIDIA ersetzen einen Auftrag des Kunden, wenn nicht

binnen zweier Wochen schriftlich widersprochen wird; die MIDIA wird in der Auftragsbestätigung auf die Bedeutung eines

ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ausschließlich das schriftliche Angebot bzw. die unwidersprochene

Auftragsbestätigung von MIDIA, in welchem der vereinbarte Leistungsumfang, die Leistungszeit sowie die Vergütung

festgehalten sind; in Ansatz gebrachte Pauschalhonorare basieren auf dem voraussichtlichen Aufwand der jeweiligen

Leistung bis zu den ggf. dort angegebenen maximalen Zeiteinheiten. Kostenaufstellungen dienen insoweit als Orientierung

für die Verwendung des vereinbarten Honorarbudgets.

3.2 MIDIA übernimmt die Verpflichtung zur Installation und Bedienung von medientechnischen Komponenten

(insbesondere Aufnahme- Wiedergabe- und Steuerungskomponenten (Hard- und Software) sowie gegebenenfalls zur

Konzeption, Aufnahme bzw. Erstellung (Produktion) von Audio- und/oder Videowerken, Lichtbild- und/oder Filmwerken für

den Kunden nach jeweiliger Maßgabe des erteilten Auftrages. Produktionsaufwand, Erstellung von Rohmaterial,

Bearbeitung und die Einräumung von Nutzungsrechten zu bestimmten Formaten bilden gegebenenfalls dabei eine

Gesamtleistung. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist indes die funktionale oder redaktionelle Einbindung

von Werken in bestimmte Medien nicht geschuldet.

3.3 Von MIDIA im Angebot beschriebene Leistungen der Installation und Bedienung medientechnischer Komponenten

sind reine Dienstleistungen. So nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot bestimmt, ist ein bestimmter Erfolg der

jeweiligen Leistungen (z. B. im Sinne eines Absatzerfolges, einer bestimmten Medienplatzierung oder eines Medienechos)

nicht geschuldet. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist die Überlassung medientechnischer Komponenten

nur für die Dauer der auftragsgegenständlichen Veranstaltung und ausschließlich zur Installation und Bedienung durch von

MIDIA gestellte Mitarbeiter geschuldet; ein Besitzmittlungsverhältnis (etwa Miete) mit dem Kunden wird dadurch nicht

begründet.

3.4 Im Rahmen des erteilten Auftrages besteht im Übrigen Gestaltungsfreiheit; ein Anspruch auf die Erstellung einer

bestimmten Visualisierung in Bild und Ton mit bestimmten Produktionsmitteln oder Darstellern besteht vorbehaltlich der

ausdrücklichen Bestimmungen des jeweiligen Angebotsinhaltes nicht.

3.5 MIDIA ist zur Herausgabe von Film-, Ton- und/oder Bilddateien bzw. Rohmaterialien nur insoweit verpflichtet, als es

nach der auftragsgegenständlichen Zweckbestimmung erforderlich oder ausdrücklich bestimmt ist.

3.6 Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der

Geschäftsleitung von MIDIA.

3.7 Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anderweitig vereinbart, kann MIDIA zur Erfüllung ihrer vertraglichen

Pflichten auf die Leistungen geeigneter Dritter zurückgreifen.

3.8 Für angeliefertes Datenmaterial oder diesbezügliche Speichermedien übernehmen wir keine Verantwortung; wir

sind insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den Kunden zurückzugeben.

4. Leistungszeit, Termine und Lieferzeiten

4.1 Der Beginn, die Dauer sowie ggf. einzelne Abschnitte der beauftragten Leistung ergeben sich ausschließlich aus

dem schriftlichen Angebot. Genannte Termine und Lieferzeiten sind im Übrigen unverbindlich, solange sie durch MIDIA

nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

4.2 Leistungsverzögerungen, die nicht von MIDIA zu vertreten sind (z. B. aufgrund fehlender Mitwirkungsleistungen des

Kunden oder höherer Gewalt) berechtigen im Umfang der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur zeitlichen

Erstreckung von vereinbarten Leistungszielen. Das gilt auch, wenn sich MIDIA bei Eintritt des hindernden Umstands im

Verzug befindet. MIDIA wird den Kunden über etwaige Verzögerungen aus ihrer Leistungssphäre unverzüglich nach deren

Kenntniserlangung informieren.

5. Besondere Vertragspflichten des Kunden

5.1 Es ist eine vertragswesentliche Pflicht des Kunden, MIDIA mit allen ihm verfügbaren, für die Realisierung der

leistungsgegenständlichen Aufgaben notwendigen oder relevanten Unterlagen, Zustimmungen Dritter und behördlichen

Genehmigungen rechtzeitig auszustatten, alle notwendigen Informationen zu erteilen und MIDIA über alle

vertragsrelevanten Vorgänge und Um- stände umgehend in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge

und Umstände, die erst während der Arbeit von MIDIA bekannt werden.

5.2 Der Kunde hat die von uns eingesetzten medientechnischen Komponenten im Rahmen seiner

Verkehrssicherungspflicht vor Diebstahl, unbefugter Inbetriebnahme und Beschädigung angemessen zu schützen und nur

von unseren Mitarbeitern oder von uns eingewiesenen Dritten bedienen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, im Zuge

einer Veranstaltung alle einschlägigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die

Straßenverkehrsordnung zu beachten bzw. für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Der Kunde unterhält im Hinblick auf den

Einsatz der medientechnischen Komponenten in seiner Risikosphäre eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

5.3 Die Verpflegung unserer Mitarbeiter während einer Veranstaltung erfolgt kostenfrei durch den Kunden nach

vorheriger Absprache.

6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

6.1 MIDIAverpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden unbefristet geheim zu halten und nicht

an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten. Der Kunde ist seinerseits

ver- pflichtet, alle im vorgenannten Sinne vertraulichen Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu versehen, bzw.

ausdrücklich unter diesem Vorbehalt zu kommunizieren.

 

6.2 Alle Unterlagen in Schrift- und Textform, Video- und Audioinhalte, Zeichnungen und andere Informationen, in

verkörperter oder unverkörperter Form, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält

oder insoweit bereits erhalten hat, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes oder der Vertragsanbahnung

nutzen.

7. Konzeptpräsentation

7.1 Alle im Rahmen der Erstellung von Konzepten und Präsentationen bestehenden Urheber- und Kennzeichenrechte

von MIDIA sind vom Kunden zu beachten.

7.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, behält sich MIDIA das Eigentum verkörperter Werksleistung bzw. alle Rechte

hieran vor. Erhält MIDIA nach Angebotserstellung keinen Auftrag, so ist der Kunde im Falle des Besitzes an verkörperter

Werksleistungen (Grafiken, Texte, Bilder, Filmmaterial, Programme) verpflichtet, diese ggf. auf Aufforderung unverzüglich

an MIDIA zurück- zugeben bzw. von etwaigen Speichermedien rückstandlos zu löschen. Der Kunde ist nicht berechtigt,

diese Leistungen und darin verkörperte Konzepte und/oder Geschäftsinformationen von MIDIA – in welcher Form auch

immer – für sich oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen, zu nutzen, zu bearbeiten oder

weiterzugeben.

8. Abrechnung

8.1 Soweit Leistungen von MIDIA nach zeitlichem Aufwand abgerechnet werden, führt MIDIA über den Zeitaufwand und

die Auslagen in den angegebenen Leistungsbereichen Buch. Die Buchführung über den Zeitaufwand wird vom Kunden als

verbindliche Abrechnungsgrundlage anerkannt; will der Kunde deren Unrichtigkeit geltend machen, so trägt er hierfür die

Beweislast. Wird durch zusätzliche bzw. nachträgliche Anforderungen des Kunden im Rahmen der Auftragsabwicklung die

vereinbarte Leistung von MIDIA nach den im Auftragsangebot angegebenen maximalen Stunden um mehr als 10%

überschritten, wird der übersteigende Aufwand nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.

8.2 Die vergütungspflichtigen Leistungen von MIDIA sowie Fremdkosten werden vorbehaltlich anderweitiger Absprachen

grundsätzlich nach deren Erbringung abgerechnet, wobei MIDIA berechtigt ist, für ihre Leistungen zur Deckung ihres

Aufwandes Vorschüsse von bis zu 50% der im Auftrag genannten Gesamtvergütung oder Abschlagszahlungen zu

verlangen. Soweit sich die Leistungsvergütung nach Monaten berechnet, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum 3.

Werktag des darauffolgenden Monats.

8.3 Die jeweiligen Honorare und Unkosten sind nach Rechnungsstellung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer

innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug fällig. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist der Kunde keine Einwendungen in

Schriftform gegenüber der MIDIA erhoben haben, gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1

BGB; MIDIA wird in der Rechnungsstellung auf die Bedeutung eines ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.

8.4 Soweit MIDIA bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendiger Weise oder im Auftrag des Kunden

Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach

Vertragsende zu erfüllen. Der Kunde stellt insoweit MIDIA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

8.5 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind Vervielfältigungen sowie etwaige Musikrechte (z. B. GEMA- und

Aufführungsgebühren) nicht im Preis enthalten.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltung

 

Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die schriftlich anerkannt oder

rechts- kräftig festgestellt wurden.

10. Eigentumsvorbehalt

 

Gelieferte Waren bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von MIDIA.

11. Nutzungsrechtseinräumung

11.1 An au ftragsgegenständlichen Werksleistungen sowie an allen diesbezüglichen Materialien und

Anschauungsdokumentationen bestehen Urheberrechte, an denen MIDIA ausschließlich berechtigt ist. Die Bestimmungen

des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im

Einzelfall nicht erreicht ist. Soweit im Angebot nicht anderweitig bestimmt, räumt MIDIA dem Kunden an den Werken für

die im jeweiligen Auftrag bestimmte Nutzung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, indes

unübertragbare Nutzungsrecht ein. Dazu zählen insbesondere (a) das weltweite Recht zur dauerhaften oder

vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften

und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von

Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc., sowie

(b) das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen

Zugänglichmachung in der Weise, dass die Werksleistung Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl

zugänglich ist.

11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne schriftliche Zustimmung durch MIDIA ganz oder

teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

11.3 Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung von MIDIA die

auftragsgegenständliche Werksleistung zu bearbeiten, insbesondere sie selbst oder durch andere Agenturen oder sonstige

Dritte umzugestalten.

11.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist MIDIA nichtausschließlich berechtigt, die Werke jederzeit zu

Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann sie u. a. Vervielfältigungen

einzelner Teile der Werksleistung herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige

Weise verwerten. MIDIA hat dabei auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen und diesen als Auftraggeber zu benennen.

 

11.5 MIDIA hat im Zusammenhang mit der erbrachten Werksleistung Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber

in einer branchenüblichen Weise, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden dagegenstehen. Der Kunde ist

verpflichtet, ggf. diese berechtigten Interessen bei Vertragsschluss mitzuteilen.

11.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte nach Ziff. 12.1 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen

Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet MIDIA jedoch die Nutzung,

welche für die Dauer eines Zahlungsverzuges vorbehaltlich weiterer Rechte widerrufen werden kann.

11.7 Vorschläge des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder sonstige Mitarbeit lassen die

Höhe der Vergütung unberührt. Sie begründen keine Rechte an der Werksleistung von MIDIA.

12. Kündigung und Leistungsstörung

12.1 Der Kunde ist bis zu dem im jeweiligen Auftrag spezifizierten Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn berechtigt,

vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. In diesem Fall hat MIDIA Anspruch auf die Erstattung aller Fremdkosten, also

notwendige Kosten und Auslagen, welche bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung bis dahin entstanden sind, es sei

denn, der Kunde hat diese Kosten direkt übernommen. MIDIA behält sich in diesem Fall weiter vor, die vereinbarte

Vergütung auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der Möglichkeiten anderweitiger

Verwendung pauschal wie folgt zu verlangen:

a. Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn: 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung

b. Bei Rücktritt bis 1 Woche vor Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn: 50% der vereinbarten Gesamtvergütung

c. Bei Rücktritt ab 2 Tagen vor Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn: 100% der vereinbarten Gesamtvergütung

Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung unbenommen.

12.2 Soweit im Übrigen durch einen Umstand, den MIDIA nicht zu vertreten hat, ein vereinbarter Termin zur Erstellung

der Werke nicht eingehalten werden kann, behält sich MIDIA vor, den damit verbundenen tatsächlichen Mehraufwand von

dem Kunden ersetzt zu erlangen.

13. Haftung

13.1 Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet MIDIA bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur für Schäden,

die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder sofern es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder

Kardinalpflicht. Auch die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen ist eine Haftung

ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Verzugs- oder Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn,

ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden.

13.2 Im Falle der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache

Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder im Falle eines Schadens, der auf grober Fahrlässigkeit eines einfachen

Erfüllungsgehilfen der MIDIA beruht, ist die Haftung überdies auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden im Einzelfall

beschränkt.

14. Gewährleistung

14.1 Bei ausdrücklich vereinbarter Werksleistung oder bei Erwerb von Gegenständen wird der Kunde diese unmittelbar

nach der Übergabe untersuchen und MIDIA offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.

14.2 Als Mängel gelten nur technische oder formatspezifische Abweichungen

- von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit, ansonsten

- von dem Vertrag vorausgesetzten, oder

 

- von der werkspezifischen gewöhnlichen Verwendungseignung, soweit die Werksleistung keine Beschaffenheit auf-

weist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann.

 

Inhaltliche, konzeptionelle oder gestalterische Beanstandungen des Kunden sind vor der Abnahme unter Berücksichtigung

der Gestaltungsfreiheit von MIDIA nach vorstehender Ziff. 3.4 zu erheben.

14.2 Ist ein Mangel ersichtlich, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich MIDIA zu melden. Im

Rah- men der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform zu beschreiben. Die Regelungen des §

377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt,

setzt der Kunde MIDIA eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung.

14.3 Im Übrigen stehen zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden

Leistungsmangel MIDIA zwei Versuche innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten

fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das vereinbarte Honorar mindern.

Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden,

wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter

den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort

zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. MIDIA ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung

tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung umzusetzen, wenn diese zu

Erreichung des vertragsgemäß bestimmten Zweckes geeignet ist.

 

14.4 Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

15. Rechte Dritter

15.1 Zieht MIDIA zur Auftragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die zur geschuldeten

Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen. Sollte dies

nicht möglich sein, wird der Kunde davon unterrichtet.

15.2 Soweit die auftragsgemäße Erstellung und/oder zweckgebundene Verwendung der Werke die Rechte Dritter –

insbesondere das Recht am eigenen Bild, allgemeine Persönlichkeitsrechte sowie Marken-, Leistungsschutz- oder auch

Urheberrechte (z. B. an architektonischer Bauleistung oder Kunstwerken) – beeinträchtigt, welche nicht die von MIDIA

vertragsgemäß gestellten Produktionsmittel als solche bzw. Darsteller der MIDIA betreffen (z. B. bei Eventaufnahmen,

Aufnahmen mit Dritten vor bestimmten Kulissen und Aufbauten), obliegt es ausschließlich dem Kunden und sichert dieser

zu, alle Rechte Dritter zu wahren bzw. alle erforderlichen Einwilligungen und Genehmigungen zuvor einzuholen.

15.3 Der Kunde wird daher einen von MIDIA vorgeschlagenen oder produzierten Inhalt erst dann zur Veröffentlichung

und Verbreitung freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit notfalls durch Inanspruchnahme

sachverständiger Beratung vergewissert hat, oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme

verbundene Risiko selbst zu tragen. MIDIA erteilt selbst keine Rechtsberatung.

15.4 Der Kunde stellt MIDIA widrigenfalls von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber MIDIA aufgrund der

Verletzung ihrer Rechte durch die von MIDIA auftragsgemäß erbrachten Leistungen geltend machen. Der Kunde übernimmt

hierbei auch alle zur Rechtsverteidigung der MIDIA notwendige Kosten, einschließlich sämtlicher Gerichts- und

Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Ist streitig, ob ein

derartiger Anspruch eines Dritten be- steht, und macht der Kunde das Nichtbestehen der Ansprüche ausdrücklich geltend,

so kann der Kunde den Regressanspruch dadurch vermeiden, dass er MIDIA für die Abwehr der Ansprüche im Voraus

ausreichende Sicherheit für Verfahrenskosten und Schadensersatzansprüche stellt und dem Streit beitritt.

16. Sonstiges

16.1 Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist der Sitz von MIDIA in

Bietigheim-Bissingen; MIDIA ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche auch an dem Gerichtsstand des

Kunden geltend zu machen.

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