AGB
1. Geltung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertragsschluss selbst sowie für alle Vertragsbeziehungen
zwischen der Fa. MIDIA GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Alexander Ditting und Daniel Miletic, Sudetenstr. 38, 74321
Bietigheim-Bissingen (nachfolgend „MiDiA“ oder auch „wir“ genannt) mit Unternehmern iSd § 14 BGB (nachfolgend
„Kunden“ oder auch „Sie“), unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. MIDIA widerspricht der Anwendung und Einbeziehung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur nach
schriftlicher (§ 126 Abs. 1 BGB) Zustimmung durch MIDIA.
1.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
Gleiches gilt für Regelungslücken in Bezug auf den Vertragszweck.
2. Auftragsabschluss und Änderungen
2.1 Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
2.1 Die individuellen Angebote von MIDIA sind hinsichtlich der dort spezifizierten Leistungen und Kosten mit der
Maßgabe verbindlich, dass sich aufgrund von externen Kostenentwicklungen die vereinbarte Gesamtsumme um maximal
10% des im Angebot genannten Vergütungsbetrages erhöhen kann. Nicht im Angebot spezifizierte Leistungen von MIDIA,
die sich zur Umsetzung des Vertragszwecks gleichwohl nachträglich als erforderlich herausstellen, sind nach Maßgabe von
separaten Vereinbarungen gesondert zu vergüten; die Rechte aus § 313 Abs. 3 BGB bleiben unbenommen. Bloße
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.
2.2 Das schriftliche Angebot an Kunden gilt als bestätigt, wenn dort die angebotenen Leistungen ohne Änderungen
durch Unterschrift gegengezeichnet wurden; zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genügt die telekommunikative
Übermittlung (§127 Abs. 2 BGB). Eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung gilt nur bei eindeutigem Bezug
(Nennung des Angebotes/Auftrages und Gesamtleistung). Soweit nicht anders angegeben, gilt das jeweilige Angebot nur
bis zwei Wochen nach Angebotserhalt. Auftragsbestätigungen der MIDIA ersetzen einen Auftrag des Kunden, wenn nicht
binnen zweier Wochen schriftlich widersprochen wird; die MIDIA wird in der Auftragsbestätigung auf die Bedeutung eines
ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.
3. Leistungsgegenstand
3.1 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ausschließlich das schriftliche Angebot bzw. die unwidersprochene
Auftragsbestätigung von MIDIA, in welchem der vereinbarte Leistungsumfang, die Leistungszeit sowie die Vergütung
festgehalten sind; in Ansatz gebrachte Pauschalhonorare basieren auf dem voraussichtlichen Aufwand der jeweiligen
Leistung bis zu den ggf. dort angegebenen maximalen Zeiteinheiten. Kostenaufstellungen dienen insoweit als Orientierung
für die Verwendung des vereinbarten Honorarbudgets.
3.2 MIDIA übernimmt die Verpflichtung zur Installation und Bedienung von medientechnischen Komponenten
(insbesondere Aufnahme- Wiedergabe- und Steuerungskomponenten (Hard- und Software) sowie gegebenenfalls zur
Konzeption, Aufnahme bzw. Erstellung (Produktion) von Audio- und/oder Videowerken, Lichtbild- und/oder Filmwerken für
den Kunden nach jeweiliger Maßgabe des erteilten Auftrages. Produktionsaufwand, Erstellung von Rohmaterial,
Bearbeitung und die Einräumung von Nutzungsrechten zu bestimmten Formaten bilden gegebenenfalls dabei eine
Gesamtleistung. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist indes die funktionale oder redaktionelle Einbindung
von Werken in bestimmte Medien nicht geschuldet.
3.3 Von MIDIA im Angebot beschriebene Leistungen der Installation und Bedienung medientechnischer Komponenten
sind reine Dienstleistungen. So nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot bestimmt, ist ein bestimmter Erfolg der
jeweiligen Leistungen (z. B. im Sinne eines Absatzerfolges, einer bestimmten Medienplatzierung oder eines Medienechos)
nicht geschuldet. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist die Überlassung medientechnischer Komponenten
nur für die Dauer der auftragsgegenständlichen Veranstaltung und ausschließlich zur Installation und Bedienung durch von
MIDIA gestellte Mitarbeiter geschuldet; ein Besitzmittlungsverhältnis (etwa Miete) mit dem Kunden wird dadurch nicht
begründet.
3.4 Im Rahmen des erteilten Auftrages besteht im Übrigen Gestaltungsfreiheit; ein Anspruch auf die Erstellung einer
bestimmten Visualisierung in Bild und Ton mit bestimmten Produktionsmitteln oder Darstellern besteht vorbehaltlich der
ausdrücklichen Bestimmungen des jeweiligen Angebotsinhaltes nicht.
3.5 MIDIA ist zur Herausgabe von Film-, Ton- und/oder Bilddateien bzw. Rohmaterialien nur insoweit verpflichtet, als es
nach der auftragsgegenständlichen Zweckbestimmung erforderlich oder ausdrücklich bestimmt ist.
3.6 Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der
Geschäftsleitung von MIDIA.
3.7 Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anderweitig vereinbart, kann MIDIA zur Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten auf die Leistungen geeigneter Dritter zurückgreifen.
3.8 Für angeliefertes Datenmaterial oder diesbezügliche Speichermedien übernehmen wir keine Verantwortung; wir
sind insbesondere nicht verpflichtet, diese aufzubewahren oder an den Kunden zurückzugeben.
4. Leistungszeit, Termine und Lieferzeiten
4.1 Der Beginn, die Dauer sowie ggf. einzelne Abschnitte der beauftragten Leistung ergeben sich ausschließlich aus
dem schriftlichen Angebot. Genannte Termine und Lieferzeiten sind im Übrigen unverbindlich, solange sie durch MIDIA
nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
4.2 Leistungsverzögerungen, die nicht von MIDIA zu vertreten sind (z. B. aufgrund fehlender Mitwirkungsleistungen des
Kunden oder höherer Gewalt) berechtigen im Umfang der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur zeitlichen
Erstreckung von vereinbarten Leistungszielen. Das gilt auch, wenn sich MIDIA bei Eintritt des hindernden Umstands im
Verzug befindet. MIDIA wird den Kunden über etwaige Verzögerungen aus ihrer Leistungssphäre unverzüglich nach deren
Kenntniserlangung informieren.
5. Besondere Vertragspflichten des Kunden
5.1 Es ist eine vertragswesentliche Pflicht des Kunden, MIDIA mit allen ihm verfügbaren, für die Realisierung der
leistungsgegenständlichen Aufgaben notwendigen oder relevanten Unterlagen, Zustimmungen Dritter und behördlichen
Genehmigungen rechtzeitig auszustatten, alle notwendigen Informationen zu erteilen und MIDIA über alle
vertragsrelevanten Vorgänge und Um- stände umgehend in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge
und Umstände, die erst während der Arbeit von MIDIA bekannt werden.
5.2 Der Kunde hat die von uns eingesetzten medientechnischen Komponenten im Rahmen seiner
Verkehrssicherungspflicht vor Diebstahl, unbefugter Inbetriebnahme und Beschädigung angemessen zu schützen und nur
von unseren Mitarbeitern oder von uns eingewiesenen Dritten bedienen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, im Zuge
einer Veranstaltung alle einschlägigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die
Straßenverkehrsordnung zu beachten bzw. für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Der Kunde unterhält im Hinblick auf den
Einsatz der medientechnischen Komponenten in seiner Risikosphäre eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
5.3 Die Verpflegung unserer Mitarbeiter während einer Veranstaltung erfolgt kostenfrei durch den Kunden nach
vorheriger Absprache.
6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
6.1 MIDIAverpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden unbefristet geheim zu halten und nicht
an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten. Der Kunde ist seinerseits
ver- pflichtet, alle im vorgenannten Sinne vertraulichen Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu versehen, bzw.
ausdrücklich unter diesem Vorbehalt zu kommunizieren.
6.2 Alle Unterlagen in Schrift- und Textform, Video- und Audioinhalte, Zeichnungen und andere Informationen, in
verkörperter oder unverkörperter Form, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält
oder insoweit bereits erhalten hat, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes oder der Vertragsanbahnung
nutzen.
7. Konzeptpräsentation
7.1 Alle im Rahmen der Erstellung von Konzepten und Präsentationen bestehenden Urheber- und Kennzeichenrechte
von MIDIA sind vom Kunden zu beachten.
7.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, behält sich MIDIA das Eigentum verkörperter Werksleistung bzw. alle Rechte
hieran vor. Erhält MIDIA nach Angebotserstellung keinen Auftrag, so ist der Kunde im Falle des Besitzes an verkörperter
Werksleistungen (Grafiken, Texte, Bilder, Filmmaterial, Programme) verpflichtet, diese ggf. auf Aufforderung unverzüglich
an MIDIA zurück- zugeben bzw. von etwaigen Speichermedien rückstandlos zu löschen. Der Kunde ist nicht berechtigt,
diese Leistungen und darin verkörperte Konzepte und/oder Geschäftsinformationen von MIDIA – in welcher Form auch
immer – für sich oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen, zu nutzen, zu bearbeiten oder
weiterzugeben.
8. Abrechnung
8.1 Soweit Leistungen von MIDIA nach zeitlichem Aufwand abgerechnet werden, führt MIDIA über den Zeitaufwand und
die Auslagen in den angegebenen Leistungsbereichen Buch. Die Buchführung über den Zeitaufwand wird vom Kunden als
verbindliche Abrechnungsgrundlage anerkannt; will der Kunde deren Unrichtigkeit geltend machen, so trägt er hierfür die
Beweislast. Wird durch zusätzliche bzw. nachträgliche Anforderungen des Kunden im Rahmen der Auftragsabwicklung die
vereinbarte Leistung von MIDIA nach den im Auftragsangebot angegebenen maximalen Stunden um mehr als 10%
überschritten, wird der übersteigende Aufwand nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.
8.2 Die vergütungspflichtigen Leistungen von MIDIA sowie Fremdkosten werden vorbehaltlich anderweitiger Absprachen
grundsätzlich nach deren Erbringung abgerechnet, wobei MIDIA berechtigt ist, für ihre Leistungen zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse von bis zu 50% der im Auftrag genannten Gesamtvergütung oder Abschlagszahlungen zu
verlangen. Soweit sich die Leistungsvergütung nach Monaten berechnet, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum 3.
Werktag des darauffolgenden Monats.
8.3 Die jeweiligen Honorare und Unkosten sind nach Rechnungsstellung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug fällig. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist der Kunde keine Einwendungen in
Schriftform gegenüber der MIDIA erhoben haben, gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB; MIDIA wird in der Rechnungsstellung auf die Bedeutung eines ausbleibenden Widerspruchs ausdrücklich hinweisen.
8.4 Soweit MIDIA bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendiger Weise oder im Auftrag des Kunden
Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach
Vertragsende zu erfüllen. Der Kunde stellt insoweit MIDIA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
8.5 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind Vervielfältigungen sowie etwaige Musikrechte (z. B. GEMA- und
Aufführungsgebühren) nicht im Preis enthalten.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die schriftlich anerkannt oder
rechts- kräftig festgestellt wurden.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von MIDIA.
11. Nutzungsrechtseinräumung
11.1 An au ftragsgegenständlichen Werksleistungen sowie an allen diesbezüglichen Materialien und
Anschauungsdokumentationen bestehen Urheberrechte, an denen MIDIA ausschließlich berechtigt ist. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im
Einzelfall nicht erreicht ist. Soweit im Angebot nicht anderweitig bestimmt, räumt MIDIA dem Kunden an den Werken für
die im jeweiligen Auftrag bestimmte Nutzung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, indes
unübertragbare Nutzungsrecht ein. Dazu zählen insbesondere (a) das weltweite Recht zur dauerhaften oder
vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften
und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von
Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc., sowie
(b) das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen
Zugänglichmachung in der Weise, dass die Werksleistung Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich ist.
11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne schriftliche Zustimmung durch MIDIA ganz oder
teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
11.3 Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung von MIDIA die
auftragsgegenständliche Werksleistung zu bearbeiten, insbesondere sie selbst oder durch andere Agenturen oder sonstige
Dritte umzugestalten.
11.4 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist MIDIA nichtausschließlich berechtigt, die Werke jederzeit zu
Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann sie u. a. Vervielfältigungen
einzelner Teile der Werksleistung herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige
Weise verwerten. MIDIA hat dabei auf die Rechte des Kunden Rücksicht nehmen und diesen als Auftraggeber zu benennen.
11.5 MIDIA hat im Zusammenhang mit der erbrachten Werksleistung Anspruch auf Nennung ihres Namens als Urheber
in einer branchenüblichen Weise, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden dagegenstehen. Der Kunde ist
verpflichtet, ggf. diese berechtigten Interessen bei Vertragsschluss mitzuteilen.
11.6 Die Übertragung der Nutzungsrechte nach Ziff. 12.1 erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen
Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet MIDIA jedoch die Nutzung,
welche für die Dauer eines Zahlungsverzuges vorbehaltlich weiterer Rechte widerrufen werden kann.
11.7 Vorschläge des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder sonstige Mitarbeit lassen die
Höhe der Vergütung unberührt. Sie begründen keine Rechte an der Werksleistung von MIDIA.
12. Kündigung und Leistungsstörung
12.1 Der Kunde ist bis zu dem im jeweiligen Auftrag spezifizierten Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn berechtigt,
vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. In diesem Fall hat MIDIA Anspruch auf die Erstattung aller Fremdkosten, also
notwendige Kosten und Auslagen, welche bei der vertragsgemäßen Leistungserbringung bis dahin entstanden sind, es sei
denn, der Kunde hat diese Kosten direkt übernommen. MIDIA behält sich in diesem Fall weiter vor, die vereinbarte
Vergütung auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie der Möglichkeiten anderweitiger
Verwendung pauschal wie folgt zu verlangen:
a. Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn: 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung
b. Bei Rücktritt bis 1 Woche vor Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn: 50% der vereinbarten Gesamtvergütung
c. Bei Rücktritt ab 2 Tagen vor Produktions- bzw. Veranstaltungsbeginn: 100% der vereinbarten Gesamtvergütung
Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung unbenommen.
12.2 Soweit im Übrigen durch einen Umstand, den MIDIA nicht zu vertreten hat, ein vereinbarter Termin zur Erstellung
der Werke nicht eingehalten werden kann, behält sich MIDIA vor, den damit verbundenen tatsächlichen Mehraufwand von
dem Kunden ersetzt zu erlangen.
13. Haftung
13.1 Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet MIDIA bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur für Schäden,
die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder sofern es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder
Kardinalpflicht. Auch die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen ist eine Haftung
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Verzugs- oder Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn,
ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden.
13.2 Im Falle der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache
Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder im Falle eines Schadens, der auf grober Fahrlässigkeit eines einfachen
Erfüllungsgehilfen der MIDIA beruht, ist die Haftung überdies auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden im Einzelfall
beschränkt.
14. Gewährleistung
14.1 Bei ausdrücklich vereinbarter Werksleistung oder bei Erwerb von Gegenständen wird der Kunde diese unmittelbar
nach der Übergabe untersuchen und MIDIA offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
14.2 Als Mängel gelten nur technische oder formatspezifische Abweichungen
- von der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit, ansonsten
- von dem Vertrag vorausgesetzten, oder
- von der werkspezifischen gewöhnlichen Verwendungseignung, soweit die Werksleistung keine Beschaffenheit auf-
weist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann.
Inhaltliche, konzeptionelle oder gestalterische Beanstandungen des Kunden sind vor der Abnahme unter Berücksichtigung
der Gestaltungsfreiheit von MIDIA nach vorstehender Ziff. 3.4 zu erheben.
14.2 Ist ein Mangel ersichtlich, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich MIDIA zu melden. Im
Rah- men der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform zu beschreiben. Die Regelungen des §
377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt,
setzt der Kunde MIDIA eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung.
14.3 Im Übrigen stehen zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden
Leistungsmangel MIDIA zwei Versuche innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder das vereinbarte Honorar mindern.
Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden,
wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter
den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort
zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. MIDIA ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung
tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung umzusetzen, wenn diese zu
Erreichung des vertragsgemäß bestimmten Zweckes geeignet ist.
14.4 Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
15. Rechte Dritter
15.1 Zieht MIDIA zur Auftragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die zur geschuldeten
Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen. Sollte dies
nicht möglich sein, wird der Kunde davon unterrichtet.
15.2 Soweit die auftragsgemäße Erstellung und/oder zweckgebundene Verwendung der Werke die Rechte Dritter –
insbesondere das Recht am eigenen Bild, allgemeine Persönlichkeitsrechte sowie Marken-, Leistungsschutz- oder auch
Urheberrechte (z. B. an architektonischer Bauleistung oder Kunstwerken) – beeinträchtigt, welche nicht die von MIDIA
vertragsgemäß gestellten Produktionsmittel als solche bzw. Darsteller der MIDIA betreffen (z. B. bei Eventaufnahmen,
Aufnahmen mit Dritten vor bestimmten Kulissen und Aufbauten), obliegt es ausschließlich dem Kunden und sichert dieser
zu, alle Rechte Dritter zu wahren bzw. alle erforderlichen Einwilligungen und Genehmigungen zuvor einzuholen.
15.3 Der Kunde wird daher einen von MIDIA vorgeschlagenen oder produzierten Inhalt erst dann zur Veröffentlichung
und Verbreitung freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit notfalls durch Inanspruchnahme
sachverständiger Beratung vergewissert hat, oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme
verbundene Risiko selbst zu tragen. MIDIA erteilt selbst keine Rechtsberatung.
15.4 Der Kunde stellt MIDIA widrigenfalls von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber MIDIA aufgrund der
Verletzung ihrer Rechte durch die von MIDIA auftragsgemäß erbrachten Leistungen geltend machen. Der Kunde übernimmt
hierbei auch alle zur Rechtsverteidigung der MIDIA notwendige Kosten, einschließlich sämtlicher Gerichts- und
Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Ist streitig, ob ein
derartiger Anspruch eines Dritten be- steht, und macht der Kunde das Nichtbestehen der Ansprüche ausdrücklich geltend,
so kann der Kunde den Regressanspruch dadurch vermeiden, dass er MIDIA für die Abwehr der Ansprüche im Voraus
ausreichende Sicherheit für Verfahrenskosten und Schadensersatzansprüche stellt und dem Streit beitritt.
16. Sonstiges
16.1 Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist der Sitz von MIDIA in
Bietigheim-Bissingen; MIDIA ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche auch an dem Gerichtsstand des
Kunden geltend zu machen.